JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 28.01.2003, Aktenzeichen: 15 A 4751/01
| Leitsatz: | 1. § 9 Satz 1 GO NRW erlaubt die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs betreffend die Kanalisation nur im Interesse der Volksgesundheit und einem hieran orientierten öffentlichen Bedürfnis, nicht aus anderen, insbesondere gebührenrechtlichen Erwägungen. Das Erfordernis der Rechtfertigung des Anschluss- und Benutzungszwangs aus der Volksgesundheit erfasst auch dessen Umfang. 2. Ein solches Interesse der Volksgesundheit ist zwar regelmäßig für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs hinsichtlich des Schmutzwassers, nicht jedoch ohne weiteres hinsichtlich des Niederschlagswassers anzunehmen. 3. Die auch das Niederschlagswasser umfassende Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden nach § 53 Abs. 1 LWG ermächtigt mangels einer landeswasserrechtlich statuierten Überlassungspflicht des Abwasserbesitzers alleine nicht zur Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs hinsichtlich des Abwassers. |
| Rechtsgebiete: | GO NRW, LWG |
| Vorschriften: | GO NRW § 7, GO NRW § 9, LWG § 51 Abs. 1, LWG § 51a, LWG § 53 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Gelsenkirchen 15 K 3291/99 |
| Rechtskraft: | ja |
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