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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 28.01.2003, Aktenzeichen: 15 A 203/02 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 15 A 203/02

Urteil vom 28.01.2003


Leitsatz:1. Ein Bürgerbegehren richtet sich i.S.d. § 26 Abs. 3 Satz 1 GO NRW gegen einen Beschluss des Rates (kassatorisches Bürgerbegehren), wenn es in die vom Rat getroffenen Regelungen eingreift, sei es, dass es sich in der Aufhebung dieser Regelungen erschöpft, sei es, dass es sie durch andere ersetzt. Demgegenüber widersprechen die nicht von der Fristenregelung des § 26 Abs. 3 GO NRW erfassten sog. initiierenden Bürgerbegehren Ratsbeschlüssen nicht, sondern bearbeiten gleichsam ein noch unbestelltes Feld und stoßen damit ausschließlich gemeindliche Aktivitäten an.

2. Erschöpft sich ein Ratsbeschluss darin, einen auf Änderung früherer Ratsbeschlüsse gerichteten Sachantrag abzulehnen, so handelt es sich mangels Regelung nicht um einen Ratsbeschluss i.S.d. § 26 Abs. 3 GO NRW, gegen den sich ein kassatorisches Bürgerbegehren richten kann.

3. Ratsbeschlüsse, mit denen ausschließlich bereits durch Ratsbeschluss getroffene Regelungen bestätigt oder wiederholt werden, lösen grundsätzlich keine neue Frist für ein Bürgerbegehren nach § 26 Abs. 3 GO NRW aus.

4. § 26 Abs. 8 Satz 2 GO NRW, der die Abänderung eines Bürgerentscheids durch einen neuen Bürgerentscheid vor Ablauf von zwei Jahren nur auf Initiative des Rates erlaubt, ist nicht entsprechend dahin anzuwenden, dass jeder Ratsbeschluss nach Ablauf von zwei Jahren durch einen Bürgerentscheid aufgehoben oder geändert werden dürfte.

5. Der Ablauf der Frist des § 26 Abs. 3 GO NRW steht einem Bürgerbegehren dann nicht entgegen, wenn die betroffenen Ratsbeschlüsse sich erledigt haben oder ihnen durch wesentliche tatsächliche oder rechtliche Änderungen der Verhältnisse die Grundlage entzogen worden ist.

6. Gegen die Versäumung der Ausschlussfrist zur Einreichung eines kassatorischen Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 3 GO NRW ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG NRW nicht möglich.

7. Der nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW erforderliche Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme muss eine überschlägige, nachvollziehbare Kostenschätzung enthalten.
Rechtsgebiete:GO NRW, VwVfG NRW
Vorschriften:GO NRW § 26, VwVfG NRW § 32,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 1 K 423/01
Rechtskraft:ja

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