JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 27.01.2005, Aktenzeichen: 14 A 155/04
| Leitsatz: | Einem Bescheid über die Gewährung einer Entschädigung nach § 3 Abs. 1 KgfEG kommt, anders als einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG betreffend eine Ingewahrsamsnahme aus politischen Gründen, keine verbindliche Wirkung im Hinblick auf den Kriegsgefangenenstatus zu. Daher bedarf es für die Gewährung einer Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG keines Wiederaufgreifens eines bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz. Die spätere Unterbringung in einem sogenannten Speziallager der sowjetischen Besatzungsmacht stellt auch bei Verhaftungen aufgrund eines angeblichen "Werwolf"-Verdachtes ein Indiz für eine politisch und nicht kriegsbedingte Inhaftierung dar. |
| Rechtsgebiete: | StrRehaG, HHG, KgfEG, VwVfG NRW |
| Vorschriften: | StrRehaG § 17, StrRehaG § 25 Abs. 2, HHG § 10 Abs. 4, KgfEG § 3 Abs. 1, VwVfG NRW § 51, |
| Verfahrensgang: | VG Köln 8 K 3772/02 |
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