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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 26.11.2003, Aktenzeichen: 22d A 1534/01.O 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 22d A 1534/01.O

Urteil vom 26.11.2003


Leitsatz:1. Zur nachträglichen Einbeziehung weiteren disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens des Beamten in das förmliche Disziplinarverfahren.

2. Die Führung eines zu dem Vermögen des Beamten in Form eines hälftigen Geschäftsanteils gehörenden Betriebes geht über eine das eigene Vermögen verwaltende und damit genehmigungsfreie Tätigkeit hinaus.

3. Aus der in § 92 DO NRW normierten Pflicht des Dienstherrn, auch den vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten weiterhin zu alimentieren, und der dort gemachten Einschränkung, die Bezüge unter Berücksichtigung der Bedürftigkeit des Beamten auf höchstens 50 % reduzieren zu dürfen, ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, dass auch der vorläufig vom Dienst suspendierte Beamte keine weitergehende Nebentätigkeit ausüben soll, als sie aktiven Beamten gestattet ist.

4. Ein Beamter, der vorläufig des Dienstes enthoben ist, während dieser Zeit über Jahre ungenehmigt einer gewerblichen Nebentätigkeit nachgeht und in Kenntnis der Bedeutung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Bemessung des Einbehaltungsbetrages von den Dienstbezügen erhebliche Einnahmen verschweigt, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn.
Rechtsgebiete:DO NRW, LBG NRW, NtV NRW
Vorschriften:DO NRW § 61 Abs. 2, DO NRW § 92, LBG NRW § 68 Abs. 1 Nr. 3, LBG NRW § 69 Abs. 1 Nr. 1, NtV NRW § 7,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 35 K 5432/99.O
Rechtskraft:ja

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