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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 26.10.2007, Aktenzeichen: 2 A 126/07 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 2 A 126/07

Urteil vom 26.10.2007


Leitsatz:Die Tochter eines Spätaussiedlers, die in der Russischen Föderation ein Lehramtsstudium mit den Fächern Deutsch und Englisch als Fremdsprachen erfolgreich abgeschlossen hat und deren Ausbildungsabschluss in der Bundesrepublik Deutschland nicht als gleichwertig anerkannt wird, hat Anspruch auf Ausbildungsförderung für ein nunmehr betriebenes Studium der Sozialen Arbeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG schließt in diesem Fall die Förderung nicht aus.

Das in der Russischen Föderation betriebene Lehramtsstudium ist keine förderungsrechtlich relevante bisherige Ausbildung, weil sie mit keinem Studiengang an einer deutschen Hochschule vergleichbar ist.

Die Klägerin, Tochter einer Spätaussiedlerin, begehrte Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG für ein Studium "Soziale Arbeit" an einer deutschen Hochschule, nachdem sie ein Lehramtsstudium "Deutsch und Englisch" an einer Hochschule in der Russischen Föderation bereits abgeschlossen hatte. Eine Anerkennung/Gleichstellung der russischen Lehramtsprüfung war mangels fachlicher Gleichwertigkeit mit einem deutschen Lehramtsstudium abgelehnt worden. Das beklagte Amt für Ausbildungsförderung bewilligte der Klägerin im Wege des Vorabentscheids Ausbildungsförderung dem Grunde nach für das nunmehr betriebene Fachhochschulstudium "Soziale Arbeit" für die Dauer von vier Semestern als Zuschuss und zinsfreies Darlehen und im Übrigen nur als Anspruch auf ein verzinsliches Bankdarlehen, weil die Klägerin mit dem neuen Studium einen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG vorgenommen habe, für den kein unabweisbarer Grund vorliege. Die Klage auf Ausbildungsförderung in der Form hälftigen Zuschusses und zinsfreien Darlehens für die gesamte förderungsfähige Studiendauer hatte vor dem VG Erfolg. Das OVG wies die Berufung der Beklagten zurück.
Rechtsgebiete:BAföG
Vorschriften:BAföG § 7 Abs. 1, BAföG § 7 Abs. 3,
Verfahrensgang:VG Gelsenkirchen 15 K 2344/05

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