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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 26.05.2009, Aktenzeichen: VerfGH 3/09 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: VerfGH 3/09

Urteil vom 26.05.2009


Leitsatz:1. Die Bestimmung des Kommunalwahltermins durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen ist ein staatsorganisatorischer Akt mit Verfassungsfunktion.

2. Dieser Akt kann auf Antrag einer politischen Partei im Organstreitverfahren auf seine Vereinbarkeit mit solchem Verfassungsrecht überprüft werden, das der Sicherung eines freien und offenen Prozesses der Meinungs- und Willensbildung des Volkes einschließlich der Integrität des Wahlakts zu dienen bestimmt ist.

3. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat bei seiner Entscheidung, den Wahltermin für die allgemeinen Kommunalwahlen 2009 auf den 30.8.2009 festzusetzen, weder gegen das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien noch gegen das Willkürverbot verstoßen.
Rechtsgebiete:KWahlG NRW, VerfGHG
Vorschriften:KWahlG NRW § 14, KWahlG NRW § 14 Abs. 1, KWahlG NRW § 14 Abs. 1 Satz 2, VerfGHG § 12 Nr. 5, VerfGHG §§ 43 ff., VerfGHG § 44 Abs. 1, VerfGHG § 44 Abs. 3,
Rechtskraft:ja

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