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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 25.08.2005, Aktenzeichen: 7 D 2/05.NE 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 7 D 2/05.NE

Urteil vom 25.08.2005


Leitsatz:Will eine Gemeinde durch Bebauungsplan ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum mit 70.000 m² Verkaufsfläche nahe der Stadtgrenze zu einer Nachbargemeinde festsetzen, in deren Innenstadt ca. 62.000 m² Verkaufsfläche vorhanden sind, hat sie die städtebaulichen Konsequenzen ihrer Planung im Hinblick auf die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in der Nachbargemeinde und im Hinblick auf deren Zentrenstruktur abzuwägen.

Die Abwägung der städtebaulichen Konsequenzen für die Nachbargemeinde ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Bebauungsplan einen Bereich erfasst, in dem nach § 34 Abs. 1 BauGB a.F. aufgrund der faktischen Gegebenheiten ein Anspruch auf Genehmigung entsprechender (weiterer) Einzelhandelsnutzungen bestand. In die Abwägung können zum Schutz der Nachbargemeinde durch den Bebauungsplan festzusetzende Sortimentsbeschränkungen einzubeziehen sein, und zwar auch dann, wenn die Gemeinde Planschadensersatzansprüche befürchtet.
Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, LEPro NRW
Vorschriften:BauGB § 1 Abs. 4, BauGB § 1 Abs. 6 a.F., BauGB § 1 Abs. 7 n.F., BauGB § 2 Abs. 2, BauGB § 34 Abs. 1 a.F., BauGB § 42 Abs. 2, BauGB § 42 Abs. 3, BauNVO § 11 Abs. 3, LEPro NRW § 24 Abs. 3,
Rechtskraft:ja

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