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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 25.06.2003, Aktenzeichen: 7 A 4042/00 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 7 A 4042/00

Urteil vom 25.06.2003


Leitsatz:Wer in einem Dorfgebiet eine Bäckerei betreibt, muss grundsätzlich damit rechnen und sich hierauf auch einrichten, dass bestehende, für landwirtschaftliche Tierhaltung geeignete Gebäude ihrem Nutzungszweck wieder zugeführt werden.

In einem faktischen Dorfgebiet kann der mit Unterdrucklüftung betriebene Schweinestall eines landwirtschaftlichen Betriebes in 20 m Entfernung zu einer Bäckerei bauplanungsrechtlich zulässig sein.

Bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung der Backwaren einer in einem Dorfgebiet gelegenen Bäckerei durch Schweinegeruch, ist die Schweinehaltung der Bäckerei gegenüber jedenfalls dann nicht rücksichtslos, wenn dem Bäcker eigene Maßnahmen zur Abwehr etwaiger Beeinträchtigungen zumutbar sind.
Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, LMHV
Vorschriften:BauGB § 34 Abs. 1, BauGB § 34 Abs. 2, BauGB § 201, BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 1, BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 2, LMHV § 3,
Verfahrensgang:VG Minden 1 K 2934/99
Rechtskraft:ja

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