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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 25.01.2005, Aktenzeichen: 15 A 548/03 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 15 A 548/03

Urteil vom 25.01.2005


Leitsatz:1. Rechtliche Schranken, die dazu führen können, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage hinter dem Bauprogramm zurück bleibt, ergeben sich aus dem Vorteilsgedanken, insbesondere daraus, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden müssen, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Solche Schranken können durch die unterschiedliche Ausstattung der ausgebauten Straßenteile begründet werden.

2. Es ist möglich, dass der vom Bauprogramm bestimmte straßenbaubeitragsrechtliche Anlagenbegriff auch Erschließungseinheiten umfasst. Dies erfordert jedoch eine funktionelle Abhängigkeit der als Einheit zusammengefassten Straßen.

3. Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 42 Abs. 1 AO liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.

4. Führt eine Grundstücksteilung zur Entstehung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten, kann die Teilung im Regelfall nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.

5. Es spricht viel dafür, dass ein - auch unbebautes - Hinterliegergrundstück beitragspflichtig ist, wenn es für seine Nutzung auf die ausgebaute Straße angewiesen ist und das Vorderliegergrundstück im Eigentum desselben Eigentümers wie das Hinterliegergrundstück steht.

6. Die bloße Eigentümeridentität zwischen einem bereits anderweitig voll erschlossenen Hinterliegergrundstück und einem Vorderliegergrundstück führt nicht zur Beitragspflicht.
Rechtsgebiete:KAG NRW, AO
Vorschriften:KAG NRW § 8, KAG NRW § 12, AO § 42 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Arnsberg 7 K 3835/01
Rechtskraft:ja

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