JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 24.06.2009, Aktenzeichen: 3 A 1795/08
| Leitsatz: | Das vom Landesgesetzgeber rückwirkend in Kraft gesetzte "Gesetz zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang" vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 83) genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die angeordnete (echte) Rückwirkung verletzt nicht das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Die gesetzlichen Regelungen über den Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit verstoßen nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die im Gesetz enthaltenen Ausnahme- und Härtefallregelungen tragen dem Fürsorgegrundsatz in atypischen Fällen, in denen bei dem Beamten verbleibende Belastungen unzumutbar sind, hinreichend Rechnung. Der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Abweichung von dem systemimmanenten Grundsatz der Beihilfe im Krankheitsfall für notwendige Aufwendungen im angemessenen Umfang ist durch zureichende, im Beihilferecht angelegte Sachgründe gerechtfertigt. Sofern ein Kläger in einem beihilferechtlichen Verfahren auch nach Belehrung ein Begehren auf höhere Alimentation nicht durch einen klageändernden (Hilfs-) Feststellungsantrag geltend macht, ist das Gericht nicht verpflichtet zu prüfen, ob das Nettoeinkommen des Klägers verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. |
| Rechtsgebiete: | GG, LBG NRW, BVO NRW |
| Vorschriften: | GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 33 Abs. 5, LBG NRW § 88, BVO NRW § 4 Abs. 1 Nr. 7, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf, 26 K 1121/08 |
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