JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 24.06.2008, Aktenzeichen: 9 A 3961/06
| Leitsatz: | 1. Schadenfeuer im Sinne des § 1 Abs. 1 FSHG ist ein selbstständig fortschreitendes, unkontrollierbares Feuer außerhalb einer Feuerstätte, das nicht zum Verbrennen bestimmte oder nicht wertlose Gegenstände vernichtet. 2. Eine Kostenersatzpflicht nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG setzt nicht voraus, dass der Betreffende ein Schadenfeuer vorsätzlich herbeigeführt hat. Die vorsätzliche Herbeiführung einer Gefahr (hier: eines Schadenfeuers) reicht aus, um den Verursacher zum Kostenersatz heranzuziehen. 3. Zur Abgrenzung von vorsätzlichem und (bewusst) fahrlässigem Handeln. |
| Rechtsgebiete: | FSHG |
| Vorschriften: | FSHG § 42 Abs. 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | VG Köln, 25 K 9909/03 |
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