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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 24.06.2008, Aktenzeichen: 9 A 3961/06 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 9 A 3961/06

Urteil vom 24.06.2008


Leitsatz:1. Schadenfeuer im Sinne des § 1 Abs. 1 FSHG ist ein selbstständig fortschreitendes, unkontrollierbares Feuer außerhalb einer Feuerstätte, das nicht zum Verbrennen bestimmte oder nicht wertlose Gegenstände vernichtet.

2. Eine Kostenersatzpflicht nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG setzt nicht voraus, dass der Betreffende ein Schadenfeuer vorsätzlich herbeigeführt hat. Die vorsätzliche Herbeiführung einer Gefahr (hier: eines Schadenfeuers) reicht aus, um den Verursacher zum Kostenersatz heranzuziehen.

3. Zur Abgrenzung von vorsätzlichem und (bewusst) fahrlässigem Handeln.
Rechtsgebiete:FSHG
Vorschriften:FSHG § 42 Abs. 1 Nr. 2,
Verfahrensgang:VG Köln, 25 K 9909/03

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