JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 24.05.2006, Aktenzeichen: 1 A 3633/04
| Leitsatz: | Die Gewährung von Beihilfeleistungen für implantologische Leistungen eines Zahnarztes kommt grundsätzlich nicht in Betracht, soweit die in der Nr. 4 Satz 2 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV vorgesehene Obergrenze für die Höchstzahl der beihilfefähigen Implantate überschritten wird. Hierdurch wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in aller Regel nicht verletzt. Zu den besonderen Anforderungen an einen Anspruch auf Beihilfeleistungen unmittelbar aus der Fürsorgepflicht. Die wegen einer Implantatbehandlung dem Beihilfeberechtigten in Rechnung gestellten Bohrersätze, Fräsen und ähnliche (Einmal-)Werkzeuge sind grundsätzlich nicht neben den implantologischen Leistungen gesondert beihilfefähig. Bei einem besonders stark ausgeprägten Missverhältnis zwischen der Höhe dieser Kosten und der Höhe der Gebühren kann ausnahmsweise anderes gelten (hier verneint; im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 11.6.2003 - 1 A 358/01 -, und BGH, Urteil vom 27.5.2004 - III ZR 264/03 -). |
| Rechtsgebiete: | BBG, BhV, GOZ |
| Vorschriften: | BBG § 79, BhV § 5 Abs. 1, BhV § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, BhV § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, BhV Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1, GOZ § 4 Abs. 1, GOZ § 4 Abs. 3 Satz 1, GOZ § 6 Abs. 1, GOZ § 9, GOZ § 10, |
| Verfahrensgang: | VG Köln 16 K 4270/01 |
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