JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 24.05.2002, Aktenzeichen: 1 A 6168/96
| Leitsatz: | § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist über seinen Wortlaut hinaus nicht nur in den Fällen, in denen der Beamte eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalls erst später bemerkt, sondern auch dann anwendbar, wenn der Beamte erst später die Erkrankung als Berufskrankheit erkennt. Derzeit bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Feuerwehrmann nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an Harnblasenkrebs aufgrund von aromatischen Aminen i.S.d. Nr. 1301 der Anlage 1 zur BKVO besonders ausgesetzt ist. § 9 SGB VII ist im Bereich des Beamtenversorgungsrechts weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. |
| Rechtsgebiete: | BeamtVG, BKVO, SGB VII |
| Vorschriften: | BeamtVG § 31 Abs. 1, BeamtVG § 31 Abs. 3, BeamtVG § 45 Abs. 1, BeamtVG § 45 Abs. 2, BKVO Anlage 1 Nr. 1301, SGB VII § 9, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf 10 K 2484/96 |
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