JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 24.04.2009, Aktenzeichen: 15 A 981/06
| Leitsatz: | Zur Erweiterung einer zunächst nur gegen den Bürgermeister erhobenen Klage auf die Gemeinde im Berufungsverfahren. Der Anspruch eines Gemeindeorgans oder Organteils auf Kostenerstattung in einem Kommunalverfassungsstreit gründet unmittelbar in den dem jeweiligen Funktionsträger als Ausfluss seiner Organstellung kommunalverfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen. Der Kostenerstattungsanspruch setzt regelmäßig eine Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans über das Bestehen oder Nichtbestehen, den Inhalt und Umfang organschaftlicher Rechte voraus. Der Bürgermeister ist nicht befugt, über den Kostenerstattungsanspruch durch Erlass eines Verwaltungsakts zu entscheiden. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, GO NRW |
| Vorschriften: | VwGO § 44, VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz, VwGO § 91, VwGO § 91 Abs. 1, GO NRW § 30 Abs. 7 Satz 6 a.F., GO NRW § 50 Abs. 3, GO NRW § 56 Abs. 1, GO NRW § 56 Abs. 3, GO NRW § 58, |
| Verfahrensgang: | VG Münster, 1 K 628/05 |
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