JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 24.01.2005, Aktenzeichen: 10 D 144/02.NE
| Leitsatz: | 1. Ist eine Veränderungssperre im Laufe eines Normenkontrollverfahrens außer Kraft getreten, muss der Antragsteller für die Umstellung seines Antrags auf Feststellung der Ungültigkeit der Norm ein berechtigtes Interesse geltend machen können. 2. Ein Feststellungsinteresse liegt nicht vor, wenn die begehrte Feststellung keine präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann. 3. Ein Verzögerungsschaden wegen verspäteter Bescheidung eines Bauantrags für die Errichtung einer Windenergieanlage scheidet von vornherein aus, wenn sich die Zulassung des Vorhabens (Windfarm) zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Veränderungssperre nicht nach Baurecht, sondern nach Immissionsschutzrecht richtete. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BImSchG, 4. BImSchV, Anhang zur 4. BImSchV |
| Vorschriften: | VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1, BImSchG § 4 Abs. 1, BImSchG § 67 Abs. 4, 4. BImSchV § 1 Abs. 1 Satz 1, Anhang zur 4. BImSchV Nr. 1.6, |
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