JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 23.06.2004, Aktenzeichen: 8 A 3587/02
| Leitsatz: | 1. Die Teilzulassung eines Rechtsmittels scheidet aus, wenn wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ein Bedürfnis nach einheitlicher Entscheidung besteht. 2. Die von der Stadt Aachen verwaltete Stiftung Bischoff unterfällt jedenfalls für den Bereich des Stiftungsrechts dem öffentlichen Recht (wie OVG NRW, Urteil vom 23.3.1984 - 15 A 1620/81 -, DÖV 1985, 983; Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 29.1.2003 - I R 106/00 -, DB 2003, 972). 3. Bei einer öffentlich-rechtlichen kommunalen Stiftung verlangt der allgemeine Gleichheitssatz von der Stiftungsverwaltung, innerhalb der Vorgaben des Stifters ein Handlungsprogramm für das Vergabeverfahren zu entwickeln, an dem sie ihre Einzelfallentscheidung ausrichtet. 4. Nach § 100 Abs. 2 GO NRW ist der Stiftungsträger zur Änderung der Stiftungsverfassung berechtigt, wenn hierfür ein besonderer, rechtfertigender Grund besteht - hier: bejaht für eine unerwartete, außerordentliche Steigerung des Ertrags. |
| Rechtsgebiete: | GO NRW |
| Vorschriften: | GO NRW § 100 Abs. 2, BGB § 87 Abs. 1, BGB § 133, |
| Verfahrensgang: | VG Aachen 4 K 1245/99 |
| Rechtskraft: | ja |
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