JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 23.04.2002, Aktenzeichen: 8 A 3365/99
| Leitsatz: | 1. Legt die beigeladene Gemeinde Rechtsmittel gegen ein Urteil ein, das zur Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung verpflichtet, kann sie eine Überprüfung nur insoweit verlangen, als sie in ihrer Planungshoheit berührt ist. 2. Die Festlegung von Abgrabungskonzentrationszonen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt ein schlüssiges Plankonzept für das gesamte Gemeindegebiet voraus. 3. Bei der Ausweisung von Abgrabungskonzentrationszonen ist die Gemeinde nicht verpflichtet, Untersuchungen zum Bedarf an Bodenschätzen anzustellen; die Sicherstellung der Versorgung der Wirtschaft mit den erforderlichen Rohstoffen ist vorrangig im Rahmen der überörtlichen Planung zu gewährleisten. 4. Eine Abgrabung nach § 3 AbgrG NRW ist nicht genehmigungsfähig, wenn der Antragsteller die Einverständniserklärungen der betroffenen Grundstückseigentümer (§ 4 Abs. 4 Satz 1 AbgrG NRW) nicht vorgelegt hat und der Abgrabungsplan (§ 4 Abs. 2 AbgrG NRW) in wesentlicher Hinsicht unzutreffende oder unzureichende Angaben enthält (etwa über die Größe des Abbaubereichs, den Umfang der abzubauenden Bodenschätze und die Rekultivierung). |
| Rechtsgebiete: | BauGB, AbgrG NRW |
| Vorschriften: | BauGB § 35, AbgrG NRW § 3, AbgrG NRW § 4, |
| Verfahrensgang: | VG Köln 14 K 7146/97 vom 11.06.1999 |
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