JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 23.03.2006, Aktenzeichen: 3 A 1082/02
| Leitsatz: | Wird eine Anbaustraße vor Entstehung sachlicher Erschließungsbeitragspflichten flächenmäßig erweitert, steht eine zuvor erfolgte Realisierung des (formlosen) Bauprogramms einer Veränderung dieses Bauprogramms auch mit Auswirkungen auf das Erschließungsbeitragsrecht nicht entgegen. Ein Hinterliegergrundstück, das mit einem demselben Eigentümer gehörenden Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird und an dem ein Gesamterbbaurecht für einen auch am Anliegergrundstück Erbbauberechtigten besteht, ist im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn nach den bei Entstehung der Beitragspflichten erkennbaren Umständen zugrunde gelegt werden kann, dass Erbbauberechtigter und Eigentümer hinsichtlich der Nutzung von Hinterlieger- und Anliegergrundstück dauerhaft dieselben Interessen verfolgen; dabei ist unerheblich, ob es "allein" in der Hand des erschließungsbeitragspflichtigen Erbbauberechtigten liegt, etwaige der Anlegung einer bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Zufahrt zum Hinterliegergrundstück entgegenstehende Hindernisse auszuräumen. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauO NRW |
| Vorschriften: | BauGB § 131 Abs. 1, BauGB § 133 Abs. 1, BauGB § 133 Abs. 3 Satz 1, BauO NRW § 4 Abs. 1 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Köln 17 K 4352/00 |
| Rechtskraft: | ja |
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