JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 22.11.2005, Aktenzeichen: 9 A 7/02
| Leitsatz: | 1. Im Rahmen einer Überwachung nach § 52 Abs. 2 BImSchG kann die Behörde einen Gutachter im Rahmen einer Maßnahme nach § 52 Abs. 2 BImSchG einschalten. 2. Beauftragt die Behörde einen Gutachter sowohl mit der Prüfung der Emissionserklärung als auch mit der Durchführung einer Anlagenbegehung im Rahmen einer Maßnahme nach § 52 Abs. 2 BImSchG, sind nur die Gutachterkosten nach § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG erstattungsfähig, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anlagenbegehung entstanden sind. Dazu gehören die Kosten für die Anlagenbegehung selbst ebenso wie für die darauf bezogene Gutachtenerstellung. Der Aufwand für das die Anlagenbegehung vorbereitende Aktenstudium ist jedenfalls dann nicht erstattungsfähig, wenn er bereits aus Anlass einer Maßnahme nach § 52 Abs. 1 BImSchG (hier: Prüfung einer Emissionserklärung) angefallen ist. |
| Rechtsgebiete: | BImSchG, GebG NRW |
| Vorschriften: | BImSchG § 27, BImSchG § 52 Abs. 1, BImSchG § 52 Abs. 2, BImSchG § 52 Abs. 4 Satz 3, GebG NRW § 10 Abs. 1 Nr. 4, |
| Verfahrensgang: | VG Gelsenkirchen 8 K 2128/99 |
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