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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 22.06.2006, Aktenzeichen: 1 A 1732/04 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 1 A 1732/04

Urteil vom 22.06.2006


Leitsatz:1. Die funktionsgerechte Bewertung eines Dienstpostens und seine Zuordnung zu einer angemessenen Besoldungsgruppe können auch bei der insoweit Dienstherrenfunktion wahrnehmenden Deutschen Telekom AG nicht durch die Beförderung des Stelleninhabers ersetzt werden, sondern erfordern einen von dem Beförderungsakt losgelösten Organisationsakt. Dieser kann sich, soweit eine Zuordnung des Dienstpostens zu einem höheren statusrechtlichen Amt im Rahmen zum Beispiel eines Stellen- oder Geschäftsverteilungsplanes - wie bei der Deutschen Telekom AG - nicht möglich ist, auch in sonstigen Organisationsmaßnahmen manifestieren, denen sich bei objektiver Betrachtung die entsprechende Stellenbewertung entnehmen lässt.

2. Die Beförderungsauswahl allein aufgrund des Kriteriums "Standzeit" ist auch bei "insichbeurlaubten" und bei der Deutschen Telekom AG angestellten Beamten rechtswidrig.
Rechtsgebiete:BeamtVG, GG
Vorschriften:BeamtVG § 5 Abs 3, GG Art 33,
Verfahrensgang:VG Aachen 1 K 2185/01
Rechtskraft:ja

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