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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 22.04.2005, Aktenzeichen: 7 D 11/05.NE 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 7 D 11/05.NE

Urteil vom 22.04.2005


Leitsatz:1. Führt die Auslegung einer eigentumsgestaltenden Bebauungsplanfestsetzung nach ihrem Wortlaut, Zusammenhang, Zweck und ihrer Entstehungs-geschichte zu keinem eindeutigen Ergebnis, kann ihre verfassungskonforme Auslegung geboten sein.

2. Setzt die Gemeinde ein Sondergebiet für großflächige (Einzel-)Handelsnutzungen fest, können Sortimentsbeschränkungen für zentrenrelevante und nicht zentrenrelevante Warensortimente städtebaulich gerechtfertigt sein, um die Nahversorgung oder integrierte Zentren von Nachbargemeinden zu schützen.

3. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch dann abwägungsgerecht sein, wenn infolge ihrer Ausnutzung durch den Erstbauenden das Maß baulicher Nutzbarkeit für den Zweitbauenden beschränkt ist.

4. Stellt die Gemeinde in die Prognose, wie das Verkehrsaufkommen eines Bebauungsplans bewältigt werden kann, einen rechtlich nicht verbindlich gesicherten Ausbau des Verkehrsnetzes ein, begründet dies keinen Prognosemangel, wenn jedenfalls eine noch hinreichende Verkehrsabwicklung gewährleistet ist.

5. Die in einem Bebauungsplan festgesetzte Geschossflächenzahl kann ein geeigneter Maßstab für die Prognose des zu erwartenden Verkehrsaufkommens sein.

6. Dem Gebot zureichender Abwägung der durch die 22. BImSchV in den Blick genommenen Immissionsschutzbelange genügt hinsichtlich der sich aus der allgemeinen Verkehrsentwicklung ergebenden Folgerungen eine Bebauungsplanung, die die Einhaltung der Grenzwerte den Verfahren der Luftreinhalteplanung überlässt.
Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, 22. BImSchV
Vorschriften:BauGB § 1 Abs. 7, BauNVO § 11, 22. BImSchV,

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