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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 22.04.2004, Aktenzeichen: 7a D 142/02.NE 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 7a D 142/02.NE

Urteil vom 22.04.2004


Leitsatz:1. Die Zielsetzungen eines Bebauungsplans, die Attraktivität und Einzelhandelsfunktion der Innenstadt zu erhalten und zu stärken, sind von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 4 und 8 BauGB sowie unter den Aspekten "Lebensqualität" und "gesellschaftliches Leben" auch von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB gedeckt.

2. Eine Gemeinde kann im Rahmen des ihr zustehenden Planungsermessens den in seiner zentralen Funktion besonders zu schützenden Kernbereich ihrer Innenstadt eigenverantwortlich festlegen.

3. Sollen zum Schutz eines Innenstadtbereichs bestimmte Warensortimente an solchen Standorten ausgeschlossen werden, an denen eine entsprechende Nutzung den Zielsetzungen des planerischen Konzepts der Gemeinde zuwider laufen würde, bedarf es einer individuellen Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation; dabei können in den Ausschluss im Interesse einer Stärkung des Zentrums auch einzelne Sortimente einbezogen werden, die im Kernbereich nicht oder nur mit einem geringen Prozentanteil vertreten sind.
Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, GG
Vorschriften:BauGB § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, BauGB § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4, BauGB § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8, BauGB § 1 Abs. 6, BauNVO § 1 Abs. 10, GG Art. 14 Abs. 1,

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