JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 22.02.2005, Aktenzeichen: 15 A 130/04
| Leitsatz: | 1. Der für die Bestimmung der Höhe der Kreisumlage nach § 56 Abs. 1 KrO NRW maßgebliche anderweitig nicht gedeckte Finanzbedarf des Kreises errechnet sich aus einer - grundsätzlich an die Angaben im Haushaltsplan anknüpfenden - Prognose der im Haushaltsjahr zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen. 2. Wird der Kreis durch eine gerichtliche Entscheidung verpflichtet, die Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe zu unterlassen, so ist bei der nach § 56 Abs. 1 KrO NRW vorzunehmenden Prognose davon auszugehen, dass die für die Wahrnehmung dieser Aufgabe im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben nicht anfallen werden. 3. Eine Gemeinde kann einem Kreisumlagebescheid nach § 56 Abs. 1 KrO NRW im Rahmen eines dagegen eingelegten Rechtsmittels grundsätzlich nicht entgegen halten, mit der Kreisumlage würden Aufgaben finanziert, für deren Wahrnehmung der Kreis nicht zuständig sei. 4. Den Gemeinden steht in Nordrhein-Westfalen ein Anspruch auf Unterlassung zu, wenn ein Kreis auf Kosten der Gemeinden rechtswidrig Aufgaben wahrnimmt. 5. Die Höhe des nach § 22 Abs. 1 GemHVO NRW dem Vermögenshaushalt zuzuführenden Betrages wird durch die weiteren Regelungen des § 22 GemHVO NRW nicht nach oben, sondern nur nach unten begrenzt. |
| Rechtsgebiete: | KrO NRW, GemHVO |
| Vorschriften: | KrO NRW § 1 Abs. 1, KrO NRW § 2 Abs. 1 Satz 1, KrO NRW § 56 Abs. 1, GemHVO § 22, |
| Verfahrensgang: | VG Arnsberg 12 K 3536/02 |
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