JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 21.04.2005, Aktenzeichen: 6 A 138/04
| Leitsatz: | Eine Lehrerin mit einem ursprünglich befristeten Arbeitsvertrag als Aushilfslehrerin, die aufgrund arbeitsrechtlicher Bestimmungen einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Lehrerin im öffentlichen Schuldienst erhielt, kann sich zur Begründung ihres Antrags auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Nr. 6.3. des Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9.1.2002 - 715-41-0/2-10-1105/2001 - berufen. Zur Praxis des Landes Nordrhein-Westfalen, Lehrer, die im Rahmen des sogenannten Vertretungspools befristet im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind, in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis zu übernehmen und nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Vorschriften zu verbeamten, und zur Bedeutung dieser Praxis für die Entscheidung über die Verbeamtung anderer Lehrer. |
| Rechtsgebiete: | GG, LBG, TzBfG, BGB |
| Vorschriften: | GG Art. 33 Abs. 2, LBG § 7 Abs. 1, LBG § 78 c, TzBfG § 15 Abs. 5, BGB § 625, |
| Verfahrensgang: | VG Minden 4 K 2821/02 |
| Rechtskraft: | ja |
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