JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 21.01.2003, Aktenzeichen: 8 A 4230/01
| Leitsatz: | 1. Ein Einschreiten zum Schutz vor Verkehrslärm nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 StVO setzt nicht voraus, dass ein bestimmter Schallpegel überschritten wird. Maßgeblich ist, ob der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss. Als Orientierungshilfe können die Lärmwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV herangezogen werden. 2. Die Orientierung an den Lärmwerten des § 2 Abs. 1 der 16 BImSchV ist nur aussagekräftig, wenn zur Ermittlung der Lärmbelastung das nach dieser Verordnung vorgesehene Berechnungsverfahren angewendet wird. 3. Der Begriff der Gefahrenstelle im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 2 OBG NRW ist nicht auf Unfallhäufungsstellen beschränkt. Geschwindigkeitsüberwachungen durch die Kreisordnungsbehörden und Großen kreisangehörigen Städte können auch bei unzumutbaren Lärmbelastungen der Straßenanlieger in Betracht kommen. |
| Rechtsgebiete: | StVO, OBG NRW |
| Vorschriften: | StVO § 45 Abs. 1 Satz 1, StVO § 45 Satz 2 Nr. 3, StVO § 45 Abs. 9, OBG NRW § 48 Abs. 3 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | VG Minden 8 K 2388/98 |
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