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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 20.11.2008, Aktenzeichen: 19 A 651/08 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 19 A 651/08

Urteil vom 20.11.2008


Leitsatz:Der Gesetzgeber durfte die Regelung der Studien- und Prüfungsinhalte der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Nordrhein-Westfalen den Studienordnungen der Hochschulen überlassen, weil er den Zweck und den möglichen Inhalt der Studienordnungen im Lehrerausbildungsgesetz (LABG 2002) hinreichend bestimmt hat.

Ob eine andere Prüfung als die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt geeignet ist, ist an dem übereinstimmenden Inhalt der Studienordnungen aller Hochschulen in Nordrhein-Westfalen zu messen, an denen das betreffende Fach mit dem Ziel des Ablegens der Ersten Staatsprüfung studiert werden kann. Dabei ist nicht nur auf die fachwissenschaftlichen, sondern auch auf die fachdidaktischen Inhalte der Ersten Staatsprüfung, der anderen Prüfung und der ihnen zugrundeliegenden Studiengänge abzustellen.

Ein geringerer Umfang des anderen Studiengangs indiziert, dass hiermit weniger Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden als durch den Lehramtsstudiengang. Die Diplomprüfung als Instrumentalpädagoge an der Hochschule für Musik Köln ist keine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung.
Rechtsgebiete:LABG NW, LPO NW
Vorschriften:LABG NW § 2 Abs. 6, LABG NW § 20 Abs. 2, LPO NW § 50 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf, 15 K 259/07
Rechtskraft:ja

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