JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 20.11.2002, Aktenzeichen: 8 A 940/02
| Leitsatz: | 1. Sind einem Zivildienstleistenden von einer anerkannten Beschäftigungsstelle konkrete Aufgaben übertragen worden, so ist ein Verschulden bei der Aufgabenwahrnehmung nicht der Bundesrepublik Deutschland entsprechend § 278 BGB zuzurechnen. 2. Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, den Schaden, den ein Zivildienstleistender bei einer Beschäftigungsstelle grob fahrlässig verursacht, nach § 34 ZDG in Verbindung mit den Grundsätzen der Drittschadensliquidation bei dem Zivildienstleistenden (nach Maßgabe der sog. Einziehungsrichtlinie) geltend zu machen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist sie dem Träger der Beschäftigungsstelle zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. |
| Rechtsgebiete: | ZDG, BGB |
| Vorschriften: | ZDG § 34, BGB § 278, |
| Verfahrensgang: | VG Köln 8 K 3658/99 |
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