JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 20.11.2002, Aktenzeichen: 6 A 5645/00
| Leitsatz: | Dienstliche Beurteilung eines Regierungsschuldirektors nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 9.11.1995, MBl. NRW. S. 1668 (BRL), i.V.m. dem Runderlass des Ministerium für Schule und Weiterbildung - "Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten (mit Ausnahmen der Lehrerinnen und Lehrer) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung Nordrhein-Westfalen -" vom 9.5.1996, GABl. NRW. I S. 108. Der Maßstab einer dienstlichen Beurteilung muss im Grundsatz das Statusamt des Beamten sein; die Bildung von Vergleichsgruppen als Bezugsrahmen für die Anwendung von Richtsätzen muss sich deshalb in der Regel auf die Zusammenfassung von Beamten derselben Besoldungsgruppe beziehen. Eine Zusammenfassung von Beamten derselben Funktionsebene muss sich auf Ausnahmefälle beschränken, in denen die Wahrnehmung gleichartiger Dienstaufgaben im Vordergrund steht und die Zusammenfassung einem sich aufdrängenden Bedürfnis entspricht bzw. unverzichtbar erscheint. Die Zusammenfassung von drei Besoldungsgruppen (hier: A 13 bis A 15 BBesO) setzt besonders stichhaltige Ausnahmegründe voraus. Ein Ausnahmefall kann jedenfalls dann nicht anerkannt werden, wenn auch bei der Zusammenfassung von Beamten derselben Funktionsebene die erforderliche Mindestzahl für die Vergleichsgruppenbildung nicht erreicht wird. |
| Rechtsgebiete: | LVO, BBesG |
| Vorschriften: | LVO § 10a Abs. 2 Satz 2, BBesG § 24a, |
| Verfahrensgang: | VG Arnsberg 2 K 1651/99 |
| Rechtskraft: | ja |
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