JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 20.06.2007, Aktenzeichen: 21 A 1634/05
| Leitsatz: | Die Streichung des Urlaubsgeldes durch das Sonderzahlungsgesetz-NRW in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 führt mit Bezug auf das Kalenderjahr 2004 im Falle eines alleinstehenden Beamten des gehobenen Dienstes nicht zu einer dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG widersprechenden Netto-Besoldung. Dies gilt unter Berücksichtigung der Preisentwicklung der letzten Jahre auch im Vergleich mit der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst und der Einkommenssituation vergleichbarer Vergütungsgruppen in der gewerblichen Wirtschaft. Die Netto-Besoldung eines alleinstehenden Beamten des gehobenen Dienstes im Jahr 2004 wahrt einen ausreichenden Abstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum. |
| Rechtsgebiete: | GG, UrlaubsgeldG (Bund), BBVAnpG 2003/2004, Sonderzahlungsgesetz-NRW |
| Vorschriften: | GG Art. 33 Abs. 5, UrlaubsgeldG (Bund), BBVAnpG 2003/2004, Sonderzahlungsgesetz-NRW, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf 26 K 1144/05 |
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