JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 20.06.2002, Aktenzeichen: 1 A 2146/00
| Leitsatz: | Das Vorliegen einer "gemeinsamen Wohnung" i.S.d. § 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG erfordert, dass beide Ehepartner die Wohnung am ausländischen Dienstort zum Mittelpunkt ihrer Lebensführung gemacht haben. Wenn der Ehegatte des Beamten sich nicht den überwiegenden Teil der Zeit am Auslandsdienstort aufgehalten hat, sind die Gründe für die Ortsabwesenheit in den Blick zu nehmen. Erlauben diese die Schlussfolgerung, dass der Ehegatte den Auslandsdienstort als Mittelpunkt seiner Lebensführung tatsächlich beibehalten und deswegen stets auch dorthin zurückkehren wollte, ist weiterhin vom Vorliegen einer gemeinsamen Wohnung im Sinne des Gesetzes auszugehen. Verwaltungsvorschriften entfalten Außenwirkung für den einzelnen Betroffenen nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der "antizipierten Verwaltungspraxis" zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. |
| Rechtsgebiete: | GG, BBG, BBesG |
| Vorschriften: | GG Art. 3 Abs. 1, BBG § 87 Abs. 2, BBesG § 12 Abs. 2, BBesG § 55 Abs. 1, BBesG § 55 Abs. 2, BBesG § 55 Abs. 5, |
| Verfahrensgang: | VG Köln 15 K 841/98 |
Um den Volltext vom OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil vom 20.06.2002, Aktenzeichen: 1 A 2146/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - 20.06.2002, 1 A 2146/00" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum