JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 20.03.2009, Aktenzeichen: 10 A 1406/08
| Leitsatz: | 1. Der denkmalrechtliche Übernahmeanspruch (§ 31 DSchG NRW) hat in Verbindung mit den §§ 7 Abs 1 Satz 1, 9 Abs 2 und 33f DSchG NRW die Funktion sicherzustellen, dass durch den Vollzug des Gesetzes das Verbot unverhältnismäßiger Eigentumseingriffe nicht verletzt wird. 2. Würde eine denkmalrechtliche Erhaltungsanordnung oder die Ablehnung eines Antrags nach § 9 DSchG NRW im Einzelfall zu einer Überschreitung der Schwelle des unverhältnismäßigen Eigentumseingriffs führen, muss die Behörde ihre Entscheidung mit dem verbindlichen Angebot einer Entschädigung nach § 33 oder der Übernahme nach § 31 DSchG NRW verknüpfen. 3. Der Denkmaleigentümer kann nach § 31 DSchG NRW die Übernahme des Denkmals gegen Entschädigung zum - unter Berücksichtigung der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung ermittelten - Verkehrswert verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht zumutbar ist, das Denkmal zu behalten oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Weise zu nutzen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt er die Darlegungslast. 4. Wirtschaftlich unzumutbar ist die Erhaltung oder Nutzung eines Denkmals, wenn es sich auf Dauer nicht "selbst trägt". Ob dies der Fall ist, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ermittelt werden. Erforderlich ist eine objektbezogene Wirtschaftlichkeitsrechnung, in die alle Kosten und vermögenswerten Vorteile des Denkmals einzustellen sind. 5. Eine aussagekräftige Wirtschaftlichkeitsrechnung kann regelmäßig nur auf der Grundlage eines plausiblen Nutzungskonzepts erstellt werden. 6. Kann oder will der Denkmaleigentümer das Ertragspotenzial des Denkmals etwa die damit verbundenen Steuervorteile - nicht selbst nutzen, kann ihm der Verkauf des Denkmals jedenfalls dann zuzumuten sein, wenn er keine nichtwirtschaftlichen Interessen an der Erhaltung und Nutzung des Denkmals hat, etwa wenn er es nicht zu eigenen Wohnzwecken, sondern als Investitionsobjekt nutzt. 7. Für die Anfechtungsklage gegen einen Übernahmebeschluss ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung maßgeblich. |
| Rechtsgebiete: | DSchG NRW |
| Vorschriften: | DSchG NRW § 7 Abs. 1 Satz 1, DSchG NRW § 9, DSchG NRW § 9 Abs. 2, DSchG NRW § 31, DSchG NRW §§ 33f, |
| Verfahrensgang: | VG Arnsberg, 14 K 162/07 |
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