JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 20.02.2008, Aktenzeichen: 21d A 956/07.BDG
| Leitsatz: | 1. § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG ist dahingehend auszulegen, dass die Begründung der Berufung jedenfalls dann auch beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden kann, wenn ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt worden ist. 2.Gegen einen Postzusteller, der trotz disziplinarischer Vorbelastung wiederholt Postsendungen in erheblichem Umfang eigenmächtig von der Zustellung zurückstellt, Weisungen seiner Vorgesetzten nicht beachtet, durch beleidigende Äußerungen den Betriebsfrieden stört und versucht, sich mit einer falschen Reisekostenabrechnung auf Kosten des Dienstherrn zu bereichern, kann die Höchstmaßnahme verhängt werden, auch wenn der Beamte vermindert schuldfähig und zudem unerkannt dienstunfähig war. |
| Rechtsgebiete: | BDG |
| Vorschriften: | BDG § 64, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf, 37 K 1671/05.BDG |
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