JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 20.02.2004, Aktenzeichen: 10 A 558/02
| Leitsatz: | 1. Eine Bauvoranfrage ist nicht bescheidungsfähig, wenn auf der Grundlage der mit der Bauvoranfrage eingereichten Bauvorlagen keine positive Aussage darüber getroffen werden kann, ob das Vorhaben hinsichtlich der mit der Bauvoranfrage zur Entscheidung gestellten Fragen baurechtlich zulässig ist. 2. Wird mit der Bauvoranfrage die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Verbrauchermarktes zur Entscheidung gestellt, kann diese bauplanungsrechtliche Zulässigkeit - wenn auch die zugehörige Stellplatzanlage und deren Zufahrten Gegenstand des begehrten Bauvorbescheides sein sollen - im Hinblick auf die in § 15 Abs. 1 BauNVO genannten Aspekte je nach den Umständen des Einzelfalles (hier: zwei weitere Verbrauchermärkte in unmittelbarer Nachbarschaft) nur auf der Grundlage einer Immissionsprognose verbindlich festgestellt werden. |
| Rechtsgebiete: | BauO NRW |
| Vorschriften: | BauO NRW § 71 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | VG Münster 2 K 1728/98 vom 17.12.2001 |
| Rechtskraft: | ja |
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