JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 19.12.2007, Aktenzeichen: 9 A 1403/05
| Leitsatz: | 1. Die Entscheidung über den Erlass der Abwasserabgabe wegen sachlicher Unbilligkeit ist eine behördliche Ermessensentscheidung, deren Inhalt und Grenzen allein durch den Begriff "unbillig" bestimmt wird. Umstände, die der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen keinen Erlass. 2. Der (teilweise) Erlass einer Abwasserabgabe, die wegen einer störfallbedingten Überschreitung eines Überwachungswerts nach § 4 Abs. 4 AbwAG erhöht festgesetzt worden ist, kann ermessensfehlerfrei mit der Begründung verweigert werden, die Überschreitung habe nicht auf höherer Gewalt beruht. Ein Billigkeitserlass muss nicht deshalb gewährt werden, weil der Störfall nur von kurzer Dauer war und nur eine begrenzte Schmutzfracht eingeleitet worden ist. 3. Einwänden gegen die Richtigkeit der Abgabefestsetzung ist im Billigkeitsverfahren nur bei offensichtlich fehlerhaften Festsetzungen nachzugehen, gegen die sich der Betroffene nicht rechtzeitig wehren konnte. |
| Rechtsgebiete: | AbwAG |
| Vorschriften: | AbwAG § 4 Abs. 4, |
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