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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 19.07.2002, Aktenzeichen: 9 A 4596/01.A 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 9 A 4596/01.A

Urteil vom 19.07.2002


Leitsatz:1. Ein unverfolgt aus dem (Zentral-)Irak ausgereister Asylsuchender hat bei einer Rückkehr in den Machtbereich des zentralirakischen Regimes im Regelfall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung allein wegen illegaler Ausreise und/oder Asylantragstellung im Ausland verbunden mit einem längeren Aufenthalt dort zu befürchten.

2. In dem kurdischen Autonomiegebiet im Nordirak verfügen auch Zentraliraker - gleich welcher Volkszugehörigkeit oder Religion - über eine inländische Fluchtalternative. Sofern dort eine Sicherstellung des notwendigen menschenwürdigen wirtschaftlichen Existenzminimums aus eigenen Kräften oder mit Hilfe von Beziehungen nicht möglich ist, erfolgt sie durch die UN-Unterorganisationen oder andere Hilfsorganisationen.
Rechtsgebiete:GG, AuslG
Vorschriften:GG Art. 16 a Abs. 1, AuslG § 51, AuslG § 53,
Verfahrensgang:VG Arnsberg 13 K 291/00.A

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