JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 19.07.2002, Aktenzeichen: 9 A 4596/01.A
| Leitsatz: | 1. Ein unverfolgt aus dem (Zentral-)Irak ausgereister Asylsuchender hat bei einer Rückkehr in den Machtbereich des zentralirakischen Regimes im Regelfall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung allein wegen illegaler Ausreise und/oder Asylantragstellung im Ausland verbunden mit einem längeren Aufenthalt dort zu befürchten. 2. In dem kurdischen Autonomiegebiet im Nordirak verfügen auch Zentraliraker - gleich welcher Volkszugehörigkeit oder Religion - über eine inländische Fluchtalternative. Sofern dort eine Sicherstellung des notwendigen menschenwürdigen wirtschaftlichen Existenzminimums aus eigenen Kräften oder mit Hilfe von Beziehungen nicht möglich ist, erfolgt sie durch die UN-Unterorganisationen oder andere Hilfsorganisationen. |
| Rechtsgebiete: | GG, AuslG |
| Vorschriften: | GG Art. 16 a Abs. 1, AuslG § 51, AuslG § 53, |
| Verfahrensgang: | VG Arnsberg 13 K 291/00.A |
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