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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 19.06.2008, Aktenzeichen: 20 A 3886/05.A 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 20 A 3886/05.A

Urteil vom 19.06.2008


Leitsatz:1. Afghanische Moslems, die zum Christentum konvertiert sind, haben bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwerste Übergriffe auf ihre Person im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) bis zum Tode zu gewärtigen, wenn ihr Abfall vom islamischen Glauben und der Übertritt zum christlichen Glauben im Familienverbund oder in der Nachbarschaft bekannt wird.

2. Wenn sich ihre christliche Glaubensüberzeugung als identitätsprägend darstellt, ist - da sie die Gefährdung regelmäßig nur vermeiden können, wenn sie ihre Religionszugehörigkeit selbst in diesem Lebensbereich leugnen und effektiv zu verstecken suchen - der menschenrechtlich geforderte Mindestbestand der Religionsfreiheit, zu der auch die Freiheit gehört, seinen Glauben zu wechseln, betroffen und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG begründet. Das setzt voraus, dass der Glaubensübertritt auf einer aus einem inneren Bedürfnis heraus erfolgten Gewissensentscheidung beruht.
Rechtsgebiete:Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie), AufenthG
Vorschriften:Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) Art. 9, Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) Art. 10, AufenthG § 60 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Gelsenkirchen, 5a K 7039/03.A
Rechtskraft:ja

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