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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 19.06.2007, Aktenzeichen: 8 A 2677/06 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 8 A 2677/06

Urteil vom 19.06.2007


Leitsatz:1. Die im Rahmen einer Verpflichtungsklage in der Regel bestehende Pflicht des Gerichts, die Sache spruchreif zu machen, kann ausnahmsweise entfallen, wenn die Immissionsschutzbehörde die Genehmigung des Vorhabens wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes abgelehnt hat, ohne seine Vereinbarkeit mit baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften umfassend zu prüfen (sog. "stecken gebliebenes" Genehmigungsverfahren), und deshalb im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten.

2. Beschränkt sich die Teilfortschreibung eines Flächennutzungsplans im Ergebnis auf den Wegfall von Konzentrationszonen für die Nutzung von Windkraft, muss die Gemeinde erneut in eine Abwägung der für und gegen die wegfallenden bzw. beizubehaltenden Standorte sprechenden Belange eintreten und dabei das gesamte Gemeindegebiet erneut in den Blick nehmen.
Rechtsgebiete:BauGB, UVPG, VwGO
Vorschriften:BauGB § 1 Abs. 7, BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3, UVPG § 3 c, VwGO § 113 Abs. 5 Satz 1,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 3 K 3127/04

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