JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 19.05.2009, Aktenzeichen: 15 A 4164/06
| Leitsatz: | 1. Eine zur Stundung eines Beitrags aus Billigkeitsgründen nach § 222 Satz 1 AO berechtigende erhebliche Härte ist gegeben, wenn der Beitragsschuldner nach einer Abwägung zwischen dem Interesse der Gemeinde an einer vollständigen und gleichmäßigen Beitragserhebung und dem Interesse des Beitragspflichtigen an einem Aufschub der Fälligkeit zumutbar nicht in der Lage ist, die Beitragsschuld ohne ein Entgegenkommen in zeitlicher Hinsicht zu begleichen. 2. Die für eine Stundung erforderliche Stundungswürdigkeit setzt voraus, dass der Beitragspflichtige sein Möglichstes zur Abtragung der Beitragsschuld getan hat. Sie scheidet somit aus, wenn es dem Beitragsschuldner möglich und zumutbar war, sich für eine Zahlung am Fälligkeitstag die erforderlichen Mittel zu verschaffen. |
| Rechtsgebiete: | KAG NRW, AO |
| Vorschriften: | KAG NRW § 8, KAG NRW § 12, AO § 222, |
| Verfahrensgang: | VG Minden, 5 K 1633/05 |
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