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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 19.03.2002, Aktenzeichen: 15 A 4043/00 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 15 A 4043/00

Urteil vom 19.03.2002


Leitsatz:1. Zur Auslegung der vertraglichen Vereinbarung einer Gemeinde mit einem Grundstückseigentümer, dass "Erschließungsbeiträge nach dem Bundesbaugesetz nicht mehr erhoben werden."

2. Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen kann Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen zwischen beitragspflichtigem Grundstückseigentümer und der Gemeinde sein.

3. Landes- und Bundesrecht verbieten einen gegenleistungslosen, außerhalb eines Vergleichsvertrags vorgenommenen Abgabenverzicht ohne Vorliegen eines gesetzlichen Erlassgrundes.

4. Landes- und Bundesrecht stehen einem Verzicht auf die Straßenbaubeitragserhebung durch Beitragsbescheid nicht entgegen, wenn der gesetzlich zu fordernde Beitrag wirtschaftlich vereinnahmt wird (Beitragsanrechnung). Das setzt voraus, dass die Leistung der Gemeinde nicht unangemessen gegenüber der Gegenleistung des Beitragspflichtigen ist, dass der Verzicht auf die Straßenbaubeitragserhebung durch Beitragsbescheid in einem sachlichem Zusammenhang zur Gegenleistung des Beitragspflichtigen steht und dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Höhe des Beitrags nicht völlig ungewiss ist.
Rechtsgebiete:KAG NRW, GG, AO, BGB, VwVfG
Vorschriften:KAG NRW § 8, KAG NRW § 12, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, AO § 227, BGB § 133, BGB § 157, VwVfG § 56,
Verfahrensgang:VG Gelsenkirchen 13 K 1442/93

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