JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 18.12.2008, Aktenzeichen: 10 D 104/06.NE
| Leitsatz: | Die Antragsbefugnis eines Wohnungsmieters kann sich im Normenkontrollverfahren gegen eine Entwicklungssatzung aus seinem Interesse ergeben, eine Aufhebung des Mietverhältnisses auf der Grundlage der Satzung in Verbindung mit § 182 BauGB zu verhindern. Nach § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist die Aufzählung der Gründe, die eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme rechtfertigen können, nicht abschließend. Ein solcher Grund kann die Auflösung einer unvertretbaren Gemengelage - ehemalige Bergarbeitersiedlung neben Chemiepark - sein, die der geordneten städtebaulichen Entwicklung außerhalb des Satzungsgebiets entgegensteht. |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, GO NRW, BauGB |
| Vorschriften: | GG Art. 14 Abs. 3, VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1, GO NRW § 31, GO NRW § 43 Abs. 2, BauGB § 165 Abs. 2, BauGB § 165 Abs. 3, BauGB § 165 Abs. 4, BauGB § 165 Abs. 5, BauGB § 165 Abs. 7, BauGB § 169 Abs. 3, BauGB § 182, |
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