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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 18.12.2002, Aktenzeichen: 9 A 696/98 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 9 A 696/98

Urteil vom 18.12.2002


Leitsatz:1. Eine wasserverbandsrechtliche Regelung, die wie § 34 Abs. 1 ErftVG i.d.F. vom 15.12.1992 eine Verteilung der Beitragslasten im Verhältnis der gewährten Vorteile und verursachten Kosten anordnet, gibt damit regelmäßig nur einen einzuhaltenden Rahmen ohne Festlegung auf ein bestimmtes, etwa das genossenschaftliche, Umlagesystem vor.

2. Es sind auch keine sonstigen Umstände gegeben, die unter Geltung des § 34 Abs. 1 ErftVG i.d.F. vom 15.12.1992 einen Zwang zur Anwendung eines genossenschaftlichen Umlagesystems begründet hätten; selbst die 1995 vorgenommene Neufassung des § 34 ErftVG führt keine zwingende Verpflichtung zur Anwendung eines genossenschaftlichen Umlagesystems ein, sondern stellt lediglich dessen Zulässigkeit fest.

3. Bei fehlender (gesetzlicher) Festlegung auf ein bestimmtes Umlagesystem ist dem Wasserverband bei der Konkretisierung der Verteilungsmaßstäbe in den Veranlagungsrichtlinien ein Bewertungsspielraum eröffnet, der durch die in der gesetzlichen Grundsatzregelung normierten Anforderungen sowie durch Art. 3 Abs. 1 GG begrenzt wird.

4. Dieser Bewertungsspielraum wird grundsätzlich nicht überschritten, wenn der Wasserverband - schlagwortartig als "Spitzabrechnung" bezeichnet - eine Verteilung vornimmt, bei der die Verbandsmitglieder (nur) mit demjenigen Aufwand belastet werden, der für die ihr Abwasser behandelnden Anlgen entsteht und der daher typischerweise ihnen zuzurechnen ist.
Rechtsgebiete:GG, ErftVG, LWG NRW
Vorschriften:GG Art. 3 Abs. 1, ErftVG § 34, LWG NRW § 54,
Verfahrensgang:VG Aachen 7 K 5089/94
Rechtskraft:ja

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