JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 18.08.2005, Aktenzeichen: 1 A 801/04
| Leitsatz: | 1. Beim Erlass von Beihilfevorschriften steht dem nordrhein-westfälischen Verordnungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser Gestaltungsspielraum erlaubt es u.a. auch, Aufwendungen für Behandlungsmethoden, deren gesundheitliche Unbedenklichkeit in der medizinischen Fachdiskussion noch nicht abschließend geklärt ist, von der Beihilfefähigkeit auszuschließen. Derartige Regelungen sind auch von der Ermächtigungsnorm des § 88 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 5 LBG NRW gedeckt. 2. Schließt der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine bestimmte Behandlungsmethode aus, so kommt es im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausschlussvorschrift an. 3. Eröffnen spätere Einsichten eine andere Einschätzung zur Unbedenklichkeit der Behandlungsmethode, so wird die Ausschlussvorschrift dadurch nicht (automatisch) rechtswidrig. Der Verordnungsgeber ist aber verpflichtet, die wissenschaftliche Diskussion zu verfolgen, um seine Entscheidung, soweit neue Erkenntnisse vorliegen, zu überprüfen und ggf. zu ändern. 4. Der Ausschluss der Aufwendungen für eine intrazytoplasmatische Spermainjektion (ICSI) durch § 8 Abs. 4 BVO NRW in der Fassung der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung (GV. NRW. 1999 S. 673) verstieß nicht gegen höherrangiges Recht. |
| Rechtsgebiete: | BVO, LBG NRW, GG |
| Vorschriften: | BVO § 8 Abs. 4, LBG NRW § 85, LBG NRW § 88 Satz 2 Halbsatz 1, LBG NRW § 88 Satz 5, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Köln 19 K 5320/01 |
| Rechtskraft: | ja |
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