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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 18.07.2007, Aktenzeichen: 6 A 3535/06 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 6 A 3535/06

Urteil vom 18.07.2007


Leitsatz:Die jährliche Verminderung der Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale ist rechtswidrig. § 12 a BVO NRW ist nichtig (Abweichung von BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277).

Krankheiten sind keine Ausnahme- oder Notsituationen, sondern begründen nach heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen gewöhnlichen Unterhaltsbedarf. Dessen Deckung richtet sich nicht nach Fürsorgegrundsätzen für echte Notlagen.

Die als Eigenvorsorge abgeschlossene beihilfekonforme Krankheitskostenversicherung und die Beihilfe wirken nach ihrer Konzeption so zusammen, dass sie den krankheitsbedingten Unterhaltsbedarf vollständig decken. Mit der Kostendämpfungspauschale als einer dritten Finanzierungsgrundlage handelt der Dienstherr eigenen Vorentscheidungen zuwider und verhält sich treuwidrig.

Die Kostendämpfungspauschale verstößt gegen das Gebot der beamtenrechtlichen Rücksichtnahme, weil ungedeckter krankheitsbedingter Unterhaltsbedarf nur hinzunehmen ist, soweit die Beihilfevorschriften aus praktischen Gründen nicht mit jedem Versicherungstarif zur Deckung zu bringen sind. Die Kostendämpfungspauschale stellt dagegen keine unvermeidbare Folge, sondern eine gewollte Belastung der Beihilfeberechtigten dar, die zudem nicht versicherbar ist.
Rechtsgebiete:BVO NRW, GG
Vorschriften:BVO NRW § 12 a, GG Art. 33 Abs. 5,
Verfahrensgang:VG Gelsenkirchen 3 K 358/03

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