JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 18.02.2009, Aktenzeichen: 19 A 819/08
| Leitsatz: | 1. Zu dem nach § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002 für die Anerkennung einer Prüfung als Lehramtsprüfung vorgegebenen Vergleichsmaßstab gehört für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen auch das didaktische Grundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik. 2. Die Verordnungsermächtigung in § 20 Abs. 6 Nr. 1 LABG 2002 ermächtigt das Ministerium nicht, bei der Anerkennung von Prüfungen ein Nachholen des didaktischen Grundlagenstudiums in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik bis zur Zweiten Staatsprüfung vorzusehen. § 50 Abs. 4 2. Alt. LPO 2003 ist daher mit § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002 unvereinbar und daher nichtig. 3. Die Anerkennung einer anderen Prüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule für das Unterrichtsfach Deutsch in Nordrhein-Westfalen erfordert ein in etwa gleichgewichtiges Studium der Literatur- und der Sprachwissenschaft des Deutschen in dem Studiengang, mit dem die anzuerkennende Prüfung abschließt. |
| Rechtsgebiete: | LABG 2002, LPO 2003 |
| Vorschriften: | LABG 2002 § 20 Abs. 2 Satz 1, LABG 2002 § 20 Abs. 6 Nr. 1, LPO 2003 § 50 Abs. 4 2. Alt., |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf, 15 K 92/07 |
| Rechtskraft: | ja |
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