JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 18.01.2005, Aktenzeichen: 8 A 1242/03.A
| Leitsatz: | 1. Eine zielstaatsbezogene erhebliche konkrete Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 AufenthG kann auch aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung bestehen. 2. Die Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen, paranoider Psychosen und Schizophrenien ist in der Türkei grundsätzlich sichergestellt. 3. Die Durchführung der notwendigen Behandlung einer psychischen Erkrankung in der Türkei scheitert wegen der Möglichkeit, die 'yesil kart', den Förderfonds für Sozialhilfe und Solidarität, religiöse Stiftungen oder den Stammesverband in Anspruch zu nehmen, regelmäßig nicht an einer eventuellen Mittellosigkeit des Ausländers. 4. Zu einem Ausnahmefall, in dem ein türkischer Staatsangehöriger die notwendige Behandlung bzw. Medikation in seinem Heimatland aufgrund fehlender Überwachung und Betreuung nicht erlangen kann. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 60 Abs. 7, |
| Verfahrensgang: | VG Arnsberg 7 K 1972/01.A |
| Rechtskraft: | ja |
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