JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 17.12.2004, Aktenzeichen: 21 A 102/00
| Leitsatz: | 1. Das Mitwirkungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 kann nicht nur durch die unzureichende oder gänzlich unterlassene Beteiligung an einem durchgeführten Planfeststellungsverfahren, sondern auch durch ein rechtswidriges Ausweichen in ein nichtbeteiligungspflichtiges Verfahren verletzt sein. 2. Mit dem Vorhaben, das § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG einem Planfeststellungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung unterwirft, ist das Bergbauvorhaben als Ganzes gemeint und nicht gegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilabschnitte, wie sie Gegenstand eines fakultativen Rahmenbetriebsplans im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG sein können (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 12.6.2002 - 7 C 2.02 - und - 7 C 3.02 -). 3. Der Abbau der Lagerstätte Hambach I stellt ein Gesamtvorhaben dar, mit dessen Ausführung vor dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der UVP-Richtlinie am 3.7.1988 und damit auch vor dem Inkrafttreten des Bergrechtsänderungsgesetzes am 1.8.1990 begonnen worden ist. Das zum Gegenstand des Rahmenbetriebsplans für die Fortführung des Tagebaus Hambach von 1996 bis 2020 gemachte Vorhaben ist ein unselbständiger Teil dieses Gesamtvorhabens mit der Folge, dass es für dessen Zulassung nicht der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte. |
| Rechtsgebiete: | BBergG, UVP-Richtlinie, BNatSchG 1987 |
| Vorschriften: | BBergG § 52, UVP-Richtlinie Art. 1, UVP-Richtlinie Art. 2, BNatSchG 1987 § 29, |
| Verfahrensgang: | VG Aachen 3 K 2040/96 |
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