JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 17.09.2003, Aktenzeichen: 1 A 1069/01
| Leitsatz: | Der beamtenrechtliche Begriff der Dienstunfähigkeit - hier i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW - orientiert sich an den jeweiligen Anforderungen des abstrakt-funktionellen Amtes und nicht (allein) des zuletzt innegehabten Dienstpostens. Diese Anforderungen näher zu bestimmen obliegt unter Beachtung etwaiger generalisierender Vorgaben z. B. in Gesetzen oder Verordnungen dem Dienstherrn. Der Dienstherr kann für ein bestimmtes Amt bzw. für Ämter einer bestimmten Laufbahn - ein entsprechender sachlicher Hintergrund vorausgesetzt - auch eine multifunktionale Verwendbarkeit bzw. die Verwendungsfähigkeit für bestimmte Kernfunktionen zur Voraussetzung machen (hier bejaht für den Bereich der Feuerwehr). Geschieht dies, setzt Dienstunfähigkeit i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht notwendig voraus, dass der Beamte die Verwendbarkeit für sein abstrakt-funktionelles Amt in vollem Umfang verloren hat. Dienstunfähigkeit kann vielmehr je nach den gestellten Anforderungen auch bereits dann eintreten, wenn der Beamte z. B. nur noch "Innendienst" leisten oder sonstige leichtere Arbeiten erbringen kann. Die Soll-Regelung des § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW belässt dem Dienstherrn kraft seiner Organisationshoheit ein (Rest-)Ermessen, welches es je nach den Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt erscheinen lassen kann, einen Laufbahnwechsel, der zunächst noch eine längere Unterweisungszeit erfordert, dem dienstunfähigen Beamten bei einer nur kurzen verbleibenden Restdienstzeit bis zur gesetzlichen Altersgrenze und fehlenden versorgungsrechtlichen Härte nicht mehr zu eröffnen, um auf diese Weise das Instrumentarium der Vorschrift vor allem dienst- bzw. lebensjüngeren Beamten zugute kommen zu lassen. |
| Rechtsgebiete: | LBG NRW |
| Vorschriften: | LBG NRW § 45 Abs. 1 Satz 1, LBG NRW § 45 Abs. 3, LBG NRW § 194, |
| Verfahrensgang: | VG Arnsberg 2 K 2227/99 |
| Rechtskraft: | ja |
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