JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 17.04.2009, Aktenzeichen: 7 D 102/07.NE
| Leitsatz: | Ein Wasserverband hat eine Ergänzungssatzung im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich des Hochwasserschutzes unmittelbar zu beachten, wenn die in den Innenbereich einbezogenen Flächen in einem - auch faktischen - Überschwemmungsgebiet (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 112 Abs. 4 LWG NRW) liegen. Ist nämlich eine Ermessensentscheidung nach § 113 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 LWG NRW zu der Frage erforderlich, ob eine Genehmigung für die Errichtung einer baulichen Anlage in einem - faktischen - Überschwemmungsgebiet erteilt werden kann, obwohl dadurch Rückhalteraum verloren geht, fordert dies von dem Wasserverband vorausschauende Planungen dazu, ob und ggf. welche Ausgleichsmaßnahmen er unter Verwendung etwaiger vom Bauherrn im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu zahlender Ersatzgelder sinnvoller weise durchführen kann. Darüber hinaus kommt nach § 113 Abs. 7 Satz 2 LWG NRW innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB auch die Errichtung solcher baulicher Anlagen in Betracht, die der Genehmigungspflicht aus § 113 Abs. 1 und 2 LWG NRW nicht unterfallen, gleichwohl aber das Überschwemmungsgebiet in seiner Funktion beeinträchtigen und damit in den Aufgabenbereich eines Wasserverbandes einwirken können. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB, LWG NRW |
| Vorschriften: | VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1, BauGB § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, LWG NRW § 112, LWG NRW § 113, |
| Rechtskraft: | ja |
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