JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 17.02.2005, Aktenzeichen: 1 A 3893/03
| Leitsatz: | 1. Dem Antrag eines Richters im Landesdienst NRW auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung in der Form des sogenannten "Sabbatjahres" nach § 6 c Abs. 3 LRiG können nur solche "zwingenden dienstlichen Gründe" im Sinne des § 6 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LRiG entgegengehalten werden, die mit der Erhaltung der Funktionsfähigkeiten der Gerichte in unmittelbarem Zusammenhang stehen und deren Bejahung von Sachzwängen geprägt sein muss. Dabei sind in erster Linie die Auswirkungen der Teilzeitgewährung bei dem betroffenen Gericht zu prüfen. 2. Im Regelfall liegen keine "zwingenden dienstlichen Gründe" im Sinne des § 6 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LRiG für eine Versagung des "Sabbatjahres" vor, wenn sich der Dienstherr allein auf die allgemein angespannte Personalsituation in der Gerichtsbarkeit und auf die haushaltsrechtlich fehlende Möglichkeit der Einstellung einer vollständigen Ersatzkraft für die Zeit der Teilzeitgewährung beruft. |
| Rechtsgebiete: | LRiG, HHG, GG, DRiG |
| Vorschriften: | LRiG § 6 c Abs. 1, LRiG § 6 c Abs. 2, LRiG § 6 c Abs. 3, HHG § 7 Abs. 8, GG Art. 97, DRiG § 76 c, |
| Verfahrensgang: | VG Aachen 1 K 1522/02 |
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