JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 17.01.2008, Aktenzeichen: 10 A 2795/05
| Leitsatz: | (1) Die durch Vorbescheid zugelassene Schließung einer Baulücke in geschlossener Bebauung ist rücksichtslos, wenn sie zum Zumauern von Fenstern im grenzständigen Giebel des benachbarten legal errichteten Hauses und damit zum Wegfall der natürlichen Belichtung in Wohnräumen führt und diese nicht durch Fenster in den seitlichen Gebäudewänden sichergestellt werden kann. (2) Bei der Abwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots können im Einzelfall aus privaten Rechten folgende öffentlich rechtliche Rechtspositionen beachtlich sein. Dies trifft für ein 1905 ins Grundbuch eingetragenes Lichtrecht in Kombination mit der Nichtüberbaubarkeit einer 2,60 m breiten Zuwegungsparzelle zu, weil seinerzeit in Preußen eine derartige Sicherung öffentlich rechtlich nicht möglich war. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO, BauO NRW |
| Vorschriften: | BauGB § 29 Abs. 1, BauGB § 34 Abs. 1, BauNVO § 22 Abs. 3 Halbsatz 2, BauO NRW § 71 Abs. 1, BauO NRW § 75 Abs. 3 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | VG Gelsenkirchen, 5 K 246/03 |
| Rechtskraft: | ja |
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